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Naturalvergütungen

06 August 2018

Die Besteuerung der Naturalvergütungen in Luxemburg gründet sich auf das Prinzip, wonach alle Vorteile, sowohl in bar als auch in natura, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, als Einkünfte anzusehen und daher steuerpflichtig sind.

Die Bewertung der nicht aus Barleistungen bestehenden Vorteile erfolgt aufgrund des Marktwertes dieser Vorteile. Mit anderen Worten entspricht sie den Kosten, die der Arbeitnehmer hätte aufwenden müssen, um selbst diesen Vorteil zu erhalten.

Die großherzogliche Verordnung vom 23 Dezember 2016 und das Rundschreiben LIR Nr. 104/1 vom 16. Juli 2018 haben Regeln zur Pauschalbewertung festgelegt.